Im Wortlaut
Paragraph 15.
- Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und dem Gesetz in gleicher Weise unterworfen und haben Anspruch auf den gleichen Rechtsschutz und die gleichen Rechtsprivilegien ohne Diskriminierung, und insbesondere ohne Diskriminierung wegen ihrer Rasse, ihres nationalen Ursprungs oder ihres Volkstums, ihrer Hautfarbe, ihrer Religion, ihres Geschlechts, ihres Alters oder einer psychischen oder körperlichen Behinderung.
- Absatz 1 schließt keine Gesetze, Programme oder Maßnahmen aus, die die Verbesserung der Lebensbedingungen benachteiligter Einzelpersonen oder Gruppen zum Gegenstand haben, einschließlich derer, die infolge ihrer Rasse, ihres nationalen Ursprungs oder ihres Volkstums, ihrer Hautfarbe, ihrer Religion, ihres Geschlechts, ihres Alters oder einer psychischen oder körperlichen Behinderung benachteiligt sind.